2C_199/2012: Steuerneutralität von Umstrukturierungen auch bei Gruppen, die von Stiftungen gehalten werden (amt. Publ.)
Posted: 12 Feb 2013 01:15 PM PST
Dem Entscheid liegt eine Umstrukturierung innerhalb einer Vorsorgestiftung zugrunde.
Die steuerbefreite Vorsorgestiftung eines Konzerns hielt über eine 100%-Tochter(Immobilien-)gesellschaft verschiedene Immobilien. Die Tochtergesellschaft übertrug die fünf Immobilien sowie eine Hypothekarschuld auf die Stiftung. Auf der Transaktion wurde die Handänderungssteuer im Betrag von CHF 574'000 erhoben.
Die kantonalen Behörden wollten die Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss FusG 103 nicht gewähren, u.a. weil keine Fusion gemäss StHG 24 III vorlag und die Transaktion nicht innerhalb einer von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beherrschten Gruppe (StHG 24 IIIquater) erfolgte
In öffentlicher Beratung entschied das BGer u.a. was folgt.
Die steuerbefreite Vorsorgestiftung eines Konzerns hielt über eine 100%-Tochter(Immobilien-)gesellschaft verschiedene Immobilien. Die Tochtergesellschaft übertrug die fünf Immobilien sowie eine Hypothekarschuld auf die Stiftung. Auf der Transaktion wurde die Handänderungssteuer im Betrag von CHF 574'000 erhoben.
Die kantonalen Behörden wollten die Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss FusG 103 nicht gewähren, u.a. weil keine Fusion gemäss StHG 24 III vorlag und die Transaktion nicht innerhalb einer von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beherrschten Gruppe (StHG 24 IIIquater) erfolgte
In öffentlicher Beratung entschied das BGer u.a. was folgt.
- Der Verweis von FusG 103 auf StHG 24 III und IIIquater ist missglückt ("maladroit"). Die Handänderungssteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer mit einer von der Gewinnsteuer verschiedenen Bemessungsgrundlage (Verkaufspreis vs. realisierter Gewinn). Die bei den direkten Steuern für die Steuerbefreiung notwendige Weiterführung der Gewinnsteuerwerte ist betreffend Handänderungssteuer kein taugliches Befreiungskriterium.
- Es lag kein Anwendungsfall von StHG 24 III vor, weil keine Fusion erfolgt war.
- Der Anwendungsbereich von StHG 24 IIIquater muss über den Wortlaut hinaus ausgedehnt werden.
Der Gesetzgeber konnte nicht gewollt haben, dass durch eine Stiftung beherrschte Unternehmensgruppen mit Blick auf Umstrukturierungen anders behandelt werden als solche, die von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beherrscht werden. Das umso weniger, als BVG 48 II verlangt, dass Vorsorgestiftungen sich als Genossenschaft oder Stiftung zu organisieren haben.